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   BFH, 21.06.1972 - I R 82/70   

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https://dejure.org/1972,1104
BFH, 21.06.1972 - I R 82/70 (https://dejure.org/1972,1104)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1972 - I R 82/70 (https://dejure.org/1972,1104)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1972 - I R 82/70 (https://dejure.org/1972,1104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung - Natürliche Person - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Gewerbebetrieb - Steuerrechtliche Anerkennung - Güterverwaltung - Eingliederung in Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 81
  • DB 1972, 1854
  • BStBl II 1972, 722
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Wie § 7a KStG 1968 nunmehr ausdrücklich vorschreibt, mußte auch bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift der Organträger nicht nur ein gewerbliches Unternehmen betreiben; die Organgesellschaft mußte auch in gerade dieses Unternehmen nach Art einer reinen Geschäftsabteilung eingegliedert sein (vgl. BFH-Urteil IV 322/64 U vom 12. August 1965, BFH 83, 245, BStBl III 1965, 589, nach dem beim Organträger ein geschäftliches Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG gegeben sein muß, ein freiberuflich Tätiger -- Rechtsanwalt -- mithin nicht als Organträger anerkannt werden kann, und I 252/64 vom 17. Dezember 1969, BFH 98, 152, BStBl II 1970, 257 [260], nach dem der Organträger eine gewerbliche Tätigkeit selbst entfalten muß und es nicht genügt, daß er -- gewerbesteuerrechtlich -- kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt, eine Auffassung, an der der erkennende Senat auch im Urteil I R 122/66 vom 15. April 1970, BFH 99, 123, BStBl II 1970, 554, ausdrücklich festgehalten hat).

    Geht man mit dem gemeinsamen Ländererlaß davon aus (vgl. auch BFH-Urteil I 252/64, a. a. O.), daß -- wie bereits nach dem Urteil des RFH VI 673/37 vom 1. Dezember 1937 (RStBl 1938, 182) -- der Gewinn einer Kapitalgesellschaft über die Anerkennung eines Organverhältnisses zu einer natürlichen Person nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer unterliegt, so kann das doch nicht auch dazu führen, daß der Gewinn einer Kapitalgesellschaft seinen Charakter als gewerblicher Gewinn verliert und sich in der Hand des Organträgers zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil IV 322/64 U, a. a. O.) oder -- wie im Streitfalle -- zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verwandelt.

  • BFH, 12.08.1965 - IV 322/64 U

    Steuerliche Auswirkung von Gewinnen und Verlusten einer Kapitalgesellschaft auf

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Wie § 7a KStG 1968 nunmehr ausdrücklich vorschreibt, mußte auch bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift der Organträger nicht nur ein gewerbliches Unternehmen betreiben; die Organgesellschaft mußte auch in gerade dieses Unternehmen nach Art einer reinen Geschäftsabteilung eingegliedert sein (vgl. BFH-Urteil IV 322/64 U vom 12. August 1965, BFH 83, 245, BStBl III 1965, 589, nach dem beim Organträger ein geschäftliches Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG gegeben sein muß, ein freiberuflich Tätiger -- Rechtsanwalt -- mithin nicht als Organträger anerkannt werden kann, und I 252/64 vom 17. Dezember 1969, BFH 98, 152, BStBl II 1970, 257 [260], nach dem der Organträger eine gewerbliche Tätigkeit selbst entfalten muß und es nicht genügt, daß er -- gewerbesteuerrechtlich -- kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt, eine Auffassung, an der der erkennende Senat auch im Urteil I R 122/66 vom 15. April 1970, BFH 99, 123, BStBl II 1970, 554, ausdrücklich festgehalten hat).

    Geht man mit dem gemeinsamen Ländererlaß davon aus (vgl. auch BFH-Urteil I 252/64, a. a. O.), daß -- wie bereits nach dem Urteil des RFH VI 673/37 vom 1. Dezember 1937 (RStBl 1938, 182) -- der Gewinn einer Kapitalgesellschaft über die Anerkennung eines Organverhältnisses zu einer natürlichen Person nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer unterliegt, so kann das doch nicht auch dazu führen, daß der Gewinn einer Kapitalgesellschaft seinen Charakter als gewerblicher Gewinn verliert und sich in der Hand des Organträgers zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil IV 322/64 U, a. a. O.) oder -- wie im Streitfalle -- zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verwandelt.

  • BFH, 22.06.1967 - V R 89/66

    Vorliegen von Anzeichen für wirtschaftliche Eingliederung

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Während das FA sich für seine Auffassung vom Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung auf das BFH-Urteil I 119/56 U vom 25. Juni 1957 (BFH 65, 181, BStBl III 1957, 303) stütze, beziehe sich die Klägerin auf die Auslegung dieses Begriffs im BFH-Urteil V R 89/66 vom 22. Juni 1967 (BFH 89, 402, BStBl III 1967, 715).
  • BFH, 15.04.1970 - I R 122/66

    Organschaft - Steuerrechtliche Anerkennung - Muttergesellschaft -

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Wie § 7a KStG 1968 nunmehr ausdrücklich vorschreibt, mußte auch bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift der Organträger nicht nur ein gewerbliches Unternehmen betreiben; die Organgesellschaft mußte auch in gerade dieses Unternehmen nach Art einer reinen Geschäftsabteilung eingegliedert sein (vgl. BFH-Urteil IV 322/64 U vom 12. August 1965, BFH 83, 245, BStBl III 1965, 589, nach dem beim Organträger ein geschäftliches Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG gegeben sein muß, ein freiberuflich Tätiger -- Rechtsanwalt -- mithin nicht als Organträger anerkannt werden kann, und I 252/64 vom 17. Dezember 1969, BFH 98, 152, BStBl II 1970, 257 [260], nach dem der Organträger eine gewerbliche Tätigkeit selbst entfalten muß und es nicht genügt, daß er -- gewerbesteuerrechtlich -- kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt, eine Auffassung, an der der erkennende Senat auch im Urteil I R 122/66 vom 15. April 1970, BFH 99, 123, BStBl II 1970, 554, ausdrücklich festgehalten hat).
  • BFH, 21.01.1970 - I R 90/67

    Kapitalgesellschaft - Organ - Organträger - Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Wie der erkennende Senat entschieden hat, kann eine Kapitalgesellschaft als Organ dem Organträger auch dadurch wirtschaftlich dienen, daß sie allein Vermögen verwaltet und Beteiligungen hält (BFH-Urteil I R 90/67 vom 21. Januar 1970, BFH 98, 168, BStBl II 1970, 348).
  • BFH, 17.11.1966 - I 280/63

    Übernahme eines Verlustes einer GmbH nicht mit steuerlicher Wirkung zu Lasten des

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Der gemeinsame Ländererlaß über die Nichtanwendung des Urteils des BFH I 280/63 vom 17. November 1966 (BFH 87, 253, BStBl III 1967, 118) -- für Bayern vom 26. Mai 1967 (BStBl II 1967, 163) -- sei als Anpassungsregelung vom Gericht zu beachten.
  • BFH, 25.06.1957 - I 119/56 U

    Voraussetzungen des Bestehens eines Organverhältnisses einer Untergesellschaft zu

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Während das FA sich für seine Auffassung vom Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung auf das BFH-Urteil I 119/56 U vom 25. Juni 1957 (BFH 65, 181, BStBl III 1957, 303) stütze, beziehe sich die Klägerin auf die Auslegung dieses Begriffs im BFH-Urteil V R 89/66 vom 22. Juni 1967 (BFH 89, 402, BStBl III 1967, 715).
  • BFH, 16.12.1965 - IV 299/61 U

    Bemessung von Zuschlägen für nachhaltige Betriebseinnahmen - Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Die Güterverwaltung erstelle zwar für ihren gesamten Bereich eine einheitliche Bilanz; sie werde jedoch nur mit ihren Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Sägewerks als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, mit ihren übrigen Einkünften aber als mit solchen aus Gewerbebetrieb besteuert (Hinweis auf das BFH-Urteil IV 299/61 U vom 16. Dezember 1965, BFH 84, 530, BStBl III 1966, 193).
  • RFH, 01.12.1937 - VI 673/37
    Auszug aus BFH, 21.06.1972 - I R 82/70
    Geht man mit dem gemeinsamen Ländererlaß davon aus (vgl. auch BFH-Urteil I 252/64, a. a. O.), daß -- wie bereits nach dem Urteil des RFH VI 673/37 vom 1. Dezember 1937 (RStBl 1938, 182) -- der Gewinn einer Kapitalgesellschaft über die Anerkennung eines Organverhältnisses zu einer natürlichen Person nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer unterliegt, so kann das doch nicht auch dazu führen, daß der Gewinn einer Kapitalgesellschaft seinen Charakter als gewerblicher Gewinn verliert und sich in der Hand des Organträgers zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil IV 322/64 U, a. a. O.) oder -- wie im Streitfalle -- zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verwandelt.
  • BFH, 18.04.1973 - I R 120/70

    Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung und Anerkennung eines

    Die wirtschaftliche Eingliederung -- die anderen Merkmale sind im vorliegenden Fall nicht streitig -- setzt nach der Rechtsprechung voraus, daß das Unternehmen der Kapitalgesellschaft "nach Art einer bloßen Geschäftsabteilung" in das herrschende Unternehmen eingefügt ist (vgl. Urteil des RFH vom 1. April 1941 I 290/40, RStBl 1942, 947, mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 21. Juni 1972 I R 82/70, BFHE 106, 81, BStBl II 1972, 722).

    Es muß vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit hinzukommen, die mit der Tätigkeit der Organgesellschaft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang dergestalt steht, daß sich beide Unternehmen als Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen (vgl. BFH-Urteil I R 82/70).

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